Auf was müsst ihr beim Unterschreiben eines Vertrags achten?
Einhaltung von Tarifverträgen:
In den Kliniken solltet ihr Verträge nach TVÖD erhalten und mindestens in die Tarifklasse TVÖD-P P5 eingruppiert werden. Wenn ihr eine Berufsausbildung habt, entsprechend höher.
Im anderen öffentlichen Einrichtungen sollt ihr eurer Tätigkeit entsprechend eingruppiert werden. Hier kommt es auf eure Tätigkeit an. Näheres hier: https://oeffentlicher-dienst-news.de/tvoed-pflege-neue-entgeltordnung-fuer-gesundheitsberufe-ab-2017/
Was ist, wenn ich schon einen anderen Job habe?
Ihr müsst selbstständig darauf achten, dass ihr alle eure Jobs bei der Institution, in der ihr arbeitet, angebt.
Falls ihr einen Werkstudentenjob oder eine geringfügige Beschäftigung eingeht, kann es gut sein, das andere geringfügige Beschäftigungen weiter bestehen bleiben dürfen.
Weitere Infos findet ihr hier: https://jugend.dgb.de/studium/dein-job
BaföG:
Wenn ihr Bafög bezieht, dann dürft ihr normalerweise maximal 450€ im Monat (5400€ pro Jahr) verdienen. Seit dem 01.03.2020 erzieltes zusätzliches Einkommen von Auszubildenden aus einer Tätigkeit in einem systemrelevanten Beruf ist bis zum Ende der Pandemie nicht förderschädlich. Das gilt sowohl für eine neu übernommene Tätigkeit wie für eine Aufstockung der bisherigen Tätigkeit. Wer schon vorher eine solche Tätigkeit – zum Beispiel im Kranken- und Pflegedienst – wahrgenommen hat, dessen Einkommen wird weiter in der bisherigen Höhe angerechnet, es bleibt aber Einkommen aus zusätzlich übernommenen Stunden anrechnungsfrei.
Die Sonder-Regelung gilt nur für BAföG-berechtigte Auszubildende, nicht für deren Angehörige.
Achtung: Mit dem offiziellen Ende der epidemischen Lage wird Einkommen aus solchen Tätigkeiten wieder angerechnet. Das Ende der epidemischen Lage wird durch den Deutschen Bundestag festgestellt und bekannt gemacht.
Für weitere infos: Studierendenwerk Heidelberg
BAföG-Hotline: 06221 54-5404; E-Mail:
Einkommensteuer
Unter einem Gesamteinkommen von 9.408€ bist du in 2020 nicht einkommensteuerpflichtig. Da die meisten Jobs, die im Laufe der Krisenbewältigung geschaffen werden aber vom Arbeitgeber automatisch als Einkommensteuerpflichtig eingestuft werden, lohnt sich die Steuererklärung im nachhinein wahrscheinlich! (So holt ihr euch die vom Arbeitgeber im Vorhinein automatisch abgezogenen Steuer wieder)
Minijobs mit einem Verdienst von bis zu 450€ im Monat (5400€ pro Jahr) sind grundsätzlich steuerfrei.
Sozialversicherungspflicht: Mögliche Anstellungsverhältnisse sind …
Jobben während des Semesters
Studierende, die nebenbei arbeiten, müssen in der Regel für ihr Einkommen keine Beiträge zur Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung zahlen. Bei einem Minijob bis 450€ können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Die Familienversicherung, die studentische oder freiwillige Krankenversicherung bleiben weiterhin bestehen. Dies gilt aber nur, wenn
- Sie sich weiter überwiegend Ihrem Studium widmen,
- die wöchentliche Arbeitszeit während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder, befristet auf 26 Wochen im Jahr, mehr als 20 Stunden überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden stattfindet.
Besondere Regelungen:
- Familienversicherung: Studierende, deren regelmäßiges monatliches Einkommen höher als 455 Euro (2020) ist, können in der Regel nicht in der Familienversicherung mitversichert bleiben. Sie müssen sich in der studentischen Krankenversicherung selbst versichern. Bei einem Minijob bis 450 Euro bleibt die Familienversicherung bestehen.
- Überschreiten Studierende mit einem oder mehreren Nebenjobs die 20-Stunden- und/oder 450-Euro-Grenze, müssen sie Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Liegt der Verdienst zwischen 450,01 und 1.300 Euro, fallen jedoch nur reduzierte Beiträge an. Ab 1.300 Euro zahlt der Studierende die vollen Sozialversicherungsbeiträge.
- Studierende, die in einer kurzfristigen Beschäftigung innerhalb eines Jahres mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage bei mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, zahlen von ihrem Gehalt in allen Bereichen der Sozialversicherung Beiträge. Bei einem Einkommen bis zu 1.300 Euro sind die Beiträge reduziert.
Bitte beachten Sie auch die zusätzlichen Regelungen für Werkstudenten. Diese finden Sie unter Jobben als Werkstudent.
Jobben in den Semesterferien
Wer in den Semesterferien jobbt, muss unabhängig von Einkommen oder Arbeitszeit keine Beiträge zur Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung zahlen, vorausgesetzt der Job gilt als kurzfristige Beschäftigung und ist auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet. Mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.
Ihre Krankenversicherung in der Familienversicherung, der studentischen oder freiwilligen Krankenversicherung bleibt bei einem Ferienjob unverändert bestehen.
Wichtig: Sobald sich der Ferienjob verlängert und Sie dadurch mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Jahr arbeiten, fallen ab diesem Zeitpunkt Beiträge für die Rentenversicherung an.
Jobben als Werkstudent
Unabhängig vom Einkommen bleiben Sie als Werkstudent in der studentischen oder freiwilligen Krankenversicherung versichert, wenn Sie
- während des Semesters wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeiten oder
- mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und die Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausüben oder
- mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und die zusätzlichen Stunden abends, nachts oder am Wochenende leisten. Diese Beschäftigungen müssen auf längstens 26 Wochen im Jahr befristet sein.
In den Semesterferien dürfen Werkstudenten in Vollzeit arbeiten.
Selbstständig während des Studiums
Üben Sie neben Ihrem Studium eine selbstständige Arbeit aus, können Sie weiterhin als Studierender versichert bleiben. Es sei denn, Sie beschäftigen einen Arbeitnehmer, gehen mehr als 20 Stunden pro Woche Ihrer selbstständigen Tätigkeit nach oder überschreiten die monatliche Einkommensgrenze von 2.336,25 Euro (2019). Wichtig: Melden Sie die selbstständige Tätigkeit schnellstmöglich Ihrer AOK.
Generell gilt hier:
Wendet euch bei Fragen und Unklarheiten frühzeitig an eure Krankenkasse.
Famulaturen
Wann kann ich famulieren?
Ab dem Wintersemester 2020/2021 (01.10.2020) müssen die Famulaturen wieder während der vorlesungsfreien Zeit nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Ziffern 1 -3 ÄAppO abgeleistet werden. Auf das Merkblatt Famulatur im Medizinstudium wird verwiesen. https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Ausbildung/Ausbildung-Arzt/Documents/LPA_Arzt_Famulatur_Merkblatt.pdf
Bezahlte Tätigkeit als Famulatur anerkannt.
Eine Famulatur muss in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden und von einem Arzt/ einer Ärztin bescheinigt werden. Theoretisch kann auch eine bezahlte Tätigkeit als Famulatur bescheinigt werden. Klärt dieses bitte frühzeitig mit eurem Arbeitgeber und dem LPA.
Krankenpflegedienst
Wann kann ich den Dienst ableisten?
Ab dem Wintersemester 2020/2021 (01.10.2020) muss der Krankenpflegedienst wieder während den unterrichtsfreien Zeiten des Medizinstudiums nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 ÄAppO abgeleistet werden. Auf das Merkblatt Informationen zum Krankenpflegedienst im Rahmen des Medizinstudiums wird verwiesen. https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Ausbildung/Ausbildung-Arzt/Documents/LPA_Arzt_Krpflege_Merkblatt.pdf